Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Vom 11. November/5. Dezember 1996

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Anlage Protokollnotiz zu den Staatsverträgen

Stand: 25.08.2026

Bayern

– zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit rheinland-pfälzischer Berufsgruppenmitglieder zu den bayerischen Versorgungswerken

– zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland zur Änderung des Staatsvertrages vom 19. Juni 1972, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 22. April/6. Mai/19. Juli 1988 über die Zugehörigkeit der Tierärzte und Veterinärpraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

– zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz im Falle einer beabsichtigten Änderung des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763 – 1 – I), das auf Grund der vorbezeichneten Staatsverträge im Hinblick auf die Tätigkeit

– der Bayerischen Ärzteversorgung

– der Bayerischen Apothekerversorgung

– der Bayerischen Architektenversorgung

– der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen

– des Bayerischen Versorgungsverbands – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

in Rheinland-Pfalz entsprechend zur Anwendung kommt, frühzeitig informieren und Gelegenheit zur Äußerung geben.

Art 7