Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
KlärEV§ 4 Beitragshöhe
Stand: 10.06.2019
Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.