Gesetze / Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung

KlärEV

§ 3 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/3#abs-1 (1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/3#abs-2 (2) Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermögens erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/3#abs-3 (3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/3#abs-4 (4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundesministerium, das die Entlastung erteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Kl%C3%A4rEV/3#abs-5 (5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

§ 2 § 4