Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Klinikschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Klinikschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/1#abs-2 (2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen von Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2