Gesetze / KI-VO KI-VO Art 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern Stand: 22.07.2026 Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.