Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz
KGArt 22 Entschädigungen
Stand: 25.08.2026
Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Entschädigung der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten tätigen Sachverständigen, Prüfer und zu vernehmenden Zeugen. Sind alle Staatsministerien zuständig, so wird die Rechtsverordnung durch die Staatsregierung erlassen.