Gesetze / Landesrecht Bayern / Jäger- und Falknerprüfungsordnung
JFPO§ 8 Lehrgang für die Fallenjagd
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/8#abs-1 (1) Bewerber, die die Jagd mit Fallen ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachzuweisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG). Über ihre Teilnahme erhalten sie eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters des Lehrgangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/8#abs-2 (2) Der Lehrgang muss sich auf folgende Ausbildungsinhalte erstrecken:
1. Gesetzliche Grundlagen der Fallenjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Tier-, Natur- und Artenschutzes, der Unfallverhütung, des Haftungsrechts sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
2. Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen,
3. Ausübung der Fallenjagd mit praktischer Einweisung in den Gebrauch der Fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/8#abs-3 (3) Die Leiter der Lehrgänge für die Fallenjagd werden von der Jagdbehörde bestätigt. Es dürfen nur geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen bestätigt werden, die über ausreichende praktische Erfahrungen in der Fallenjagd und über ausreichendes Anschauungsmaterial für die Einweisung in den Gebrauch der Fallen verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFPO/8#abs-4 (4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die ihren bei der Anmeldung zur Jägerprüfung schriftlich erklärten Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd später widerrufen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 3 BayJG).