Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

JAPO

§ 72 Übergangsregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zum Führen der in § 17 Abs. 2 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat. Wer die Zweite Juristische Staatsprüfung vor dem Prüfungstermin 2007/1 bestanden hat, kann auch weiterhin die Bezeichnung „Assessor“/„Assessorin“ führen.

§ 71 § 73