Gesetze / Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
IntGüRVG§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/24#abs-1 (1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zulassung des Titels zur Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem selbständigen Verfahren beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/24#abs-2 (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/24#abs-3 (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/24#abs-4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an den Schuldner einzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntG%C3%BCRVG/24#abs-5 (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.