Gesetze / Landesrecht Bayern / HföD-Gesetz
HföDGArt 23 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Stand: 25.08.2026
Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich zum Studium an der HföD und zur abschließenden Prüfung gastweise zugelassen werden, wenn sie die Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen. Art. 3 Abs. 2, 3 und 4, Art. 18 und 22 gelten entsprechend.