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HZulStV

Art 9 Vorabquoten

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/9#abs-1 (1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:

1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,

2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,

3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,

4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium).

Ferner kann nach Maßgabe des Landesrechts im Rahmen der Kapazität nach Satz 1 eine Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen werden; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/9#abs-2 (2) Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen. Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach Artikel 10 Absatz 1 vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/9#abs-3 (3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/9#abs-4 (4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/9#abs-5 (5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2 werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/9#abs-6 (6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Satz 2 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/9#abs-7 (7) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Satz 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 angehört; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 können durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 weitere Kriterien vorgesehen werden. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

Art 8 Art 10