Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
HZulStVArt 19 Schlussvorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/19#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/19#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/19#abs-3 (3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.