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HZulStV

Art 1 Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/1#abs-1 (1) Die Länder betreiben im Zusammenwirken mit der Hochschulrektorenkonferenz eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. Die gemeinsame Einrichtung ist nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als Stiftung des öffentlichen Rechts durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GV. NRW. S. 90, im Folgenden: Errichtungsgesetz) mit Sitz in Dortmund errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/1#abs-2 (2) Die Stiftung trägt die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung“ (im Folgenden: Stiftung).

Art 2