Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 86 Verhältnis zu anderen Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/86#abs-1 (1) Ist gegen den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches Verfahren anhängig, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Gleiches gilt, wenn ein solches Verfahren während des Laufs des berufsgerichtlichen Verfahrens anhängig wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/86#abs-2 (2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, auch ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/86#abs-3 (3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis aller Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/86#abs-4 (4) Kommt das Berufsgericht zu der Feststellung, dass die Schwere der Verfehlung einen Entzug der Approbation oder Bestallung erfordert, setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung über den Entzug vor. Wird die Approbation oder Bestallung entzogen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. Wird der Entzug von der zuständigen Behörde abgelehnt oder erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung durch die zuständige Behörde, so kann das berufsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.

Art 85 Art 87