Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt. 43 Zahnärztliche Bezirksverbände
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/43#abs-1 (1) Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/43#abs-2 (2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die
1. in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
2. ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 43 HKaG →
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