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HKaG

Art 43 Zahnärztliche Bezirksverbände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/43#abs-1 (1) Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/43#abs-2 (2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die

1. in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,

2. ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

Art 42 Art 44