Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2023

HG 2023

Art 2 Kreditermächtigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/2#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2023 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 0 € aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/2#abs-1a (1a) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2023 Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, soweit die Kreditermächtigung des Kapitels 13 19 im vorausgegangenen Haushaltsjahr bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2022 nicht in Anspruch genommen wurde und zur Deckung von Ausgaberesten für Kapitel 13 18 (Corona-Investitionsprogramm), Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) oder die Hightech Agenda Plus noch benötigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/2#abs-2 (2) Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60 um 50 000 000 € (Nettotilgung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/2#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Bayern Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.

Art 1 Art 3