Gesetze / Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung

GüLogFachwBAProFV

§ 11 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 28.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwBAProFV/11#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
der schriftlichen Prüfung nach § 8 und
2.
der mündlichen Prüfung nach § 9.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwBAProFV/11#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 10 Absatz 2,
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 10 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCLogFachwBAProFV/11#abs-3 (3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 10 § 12