Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebäudeübernahmeverordnung

GÜVO

§ 8 Grundlagen der technischen Dokumentation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/8#abs-1 (1) Die Antragsteller legen der unteren Vermessungsbehörde die Ergebnisse der Gebäudevermessung und die sonstigen für die Bearbeitung notwendigen Angaben (Antragsteller, betroffenes Flurstück mit Gemarkung, Art der eingereichten Unterlagen) vor und bestätigen zugleich die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus haben die Antragsteller die Gebäudeeigentümer und die Baukosten mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CVO/8#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Gebäudevermessung sind durch Riss, Rechenprotokoll und in digitaler Form (Datei) nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 zu dokumentieren.

§ 7 § 9