Gesetze / Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung
GlasappAusbV§ 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/14#abs-2 (2) Für die Herstellung eines Glasapparates nach Absatz 1 Nummer 5 kommen in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/14#abs-3 (3) Bei der Herstellung des Glasapparates nach Absatz 2 sind die Tätigkeiten der folgenden Nummern 1 bis 4 sowie nach Wahl des Prüflings zwei der Tätigkeiten der folgenden Nummern 5 bis 13 zu Grunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/14#abs-4 (4) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück herzustellen. Vor der Herstellung des Prüfungsstückes hat der Prüfling einen Vorschlag für das Prüfungsstück beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsstückes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren und zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GlasappAusbV%202023/14#abs-5 (5) Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsstückes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen und für die Erarbeitung der Präsentation beträgt insgesamt 24 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.