Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 19 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/19#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/19#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview, das mit einem oder beiden der folgenden weiteren Auswahlinstrumente kombiniert werden kann:

1.
Präsentation und
2.
Simulationsaufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/19#abs-3 (3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens kann unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/19#abs-4 (4) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/19#abs-5 (5) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 18 § 20