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GVGA

§ 99 Protokoll beim freihändigen Verkauf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Protokoll über den freihändigen Verkauf hat insbesondere zu enthalten:

1. den Grund des freihändigen Verkaufs,

2. die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angabe des geschätzten Gold- und Silberwerts, des Tageskurses oder des vom Vollstreckungsgericht bestimmten Preises,

3. die mit Käufern getroffenen Abreden, den Nachweis der Preiszahlung und die Erfüllung des Geschäfts.

§ 96 Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend. Verkauft der Gerichtsvollzieher ein Wertpapier durch Vermittlung eines Bankgeschäfts, so wird das Protokoll durch die Abrechnung ersetzt, die das Bankgeschäft über den Verkauf erteilt. Die Abrechnung ist zu den Akten zu nehmen.

§ 98 § 100