Art 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23Direktwahlakt 2018 – Zwei-Prozent-SperrklauselZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 – 1 S 1798/23Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/39#abs-1 (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/39#abs-2 (2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.