Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 2 Abweichende Vereinbarung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- BGH, 03.11.2016 – III ZR 286/15Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des Eigenanteils für eine prothetische Versorgung: Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben bei formnichtiger Honorarvereinbarung; Begründung des Zahlungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag und/oder ungerechtfertigter BereicherungZitiert von 19
- BGH, 09.03.2000 – III ZR 356/98Zitiert von 22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.04.2015 – 1 K 953/14.NWZitiert von 1
- OLG Hamm, 06.02.2006 – 3 U 26/00Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2016 – 6 U 136/15Zitiert von 3
- LG Köln, 21.06.2012 – 31 O 25/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2026 – 3 K 1610/24
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.881Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.06.2025 – 13 U 19/24
59 Entscheidungen zu § 2 GOZ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GOZ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/2#abs-1 (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/2#abs-2 (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/2#abs-3 (3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/2#abs-4 (4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.