Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 95 Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/95#abs-1 (1) Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/95#abs-2 (2) Gemeindliche Unternehmen dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.