Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt. 66 Planabweichungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/66#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/66#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen der Gemeinde entstehen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/66#abs-3 (3) Art. 68 Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/66#abs-4 (4) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Hierüber entscheidet der Gemeinderat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GO/66#abs-5 (5) Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 66 GO →
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