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Art 120a Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

Stand: 25.08.2026

Bayern

(aufgehoben) (aufgehoben) Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.

Art 120 Art 120b