Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 120a Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Stand: 25.08.2026
(aufgehoben) (aufgehoben) Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.