Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung
GOArt 108 Sinn der staatlichen Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.