Gesetze / Landesrecht Bayern / Gemeindeordnung

GO

Art 101 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.

Art 100 Art 102