Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

GDozPO

§ 17 Zeugnisse und Urkunden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/17#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat (§ 16 Satz 4), erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde und ist berechtigt, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Gebärdensprachdozentin“ bzw. „staatlich anerkannter Gebärdensprachdozent“ zu führen. Das Prüfungszeugnis enthält die Noten des theoretischen Teils, der beiden Lehrproben sowie des Kolloquiums und die Prüfungsgesamtnote. Die Prüfungsurkunde enthält die Prüfungsgesamtnote als Zahlenwert und Worturteil sowie die Bezeichnung nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/17#abs-2 (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/17#abs-3 (3) Das Prüfungszeugnis und die Prüfungsurkunde werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschrieben.

§ 16 § 18