Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

GDPO

§ 4 Aufgaben der Prüfungsstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/4#abs-1 (1) Der Prüfungsstelle obliegt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit durch diese Verordnung keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist. Zur Vorbereitung gehört auch die Auswahl der Aufgaben für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung. Die Prüfungsstelle gibt Ort und Zeit der Prüfung öffentlich bekannt und bearbeitet Beschwerden und Einwendungen. Die Prüfungsstelle entscheidet über die Gleichwertigkeit anderweitig erworbener inländischer Abschlüsse. Die Prüfungsstelle ist über das GIB - Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung in Nürnberg zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDPO/4#abs-2 (2) Die Prüfungsstelle kann einzelne Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Prüfungskommission oder deren vorsitzendem Mitglied zugewiesen sind, an sich ziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Das Staatsministerium kann zur Erfüllung von Aufgaben, die der Prüfungsstelle nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesen sind, eine geeignete Einrichtung heranziehen.

§ 3 § 5