Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerstudienordnung
FölSO§ 15 Lehrerkonferenz (vgl. Art. 58 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-1 (1) Bei jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-2 (2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle bei der Abteilung tätigen Lehrkräfte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-3 (3) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,
2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,
3. die Hausordnung,
4. die ihr vorbehaltenen Ordnungsmaßnahmen gegen Studierende,
5. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.
In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind Empfehlungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-4 (4) Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. Der Termin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Studierendenvertreter oder andere Personen Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-5 (5) Die Leitung der Abteilung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Studienjahr ein. Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder das Staatsministerium unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt. Das vorsitzende Mitglied hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der in der Abteilung des Staatsinstituts üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-6 (6) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sowie nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-7 (7) Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-8 (8) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-9 (9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. Miglieder dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung der Betroffenen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-10 (10) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht für nach Abs. 9 Satz 2 von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglieder der Lehrerkonferenz. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-11 (11) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/15#abs-12 (12) Die Leitung der Abteilung vollzieht die Beschlüsse der Lehrerkonferenz entsprechend Art. 58 Abs. 5 BayEUG.