Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum

FöProanWO-ÜbertrVO

§ 1 Aufgabenübertragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms "Förderprogramm zur Unterstützung bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum" als Aufgabe zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgabe auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt.

§ 2