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ForstOrgV

§ 6 Kuratorium für forstliche Forschung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstOrgV/6#abs-1 (1) Zur Beratung bei der Vergabe von Mitteln für die forstliche Forschung und Entwicklung wird das Kuratorium für forstliche Forschung (Kuratorium) gebildet. Das Kuratorium schlägt Schwerpunkte der forstlichen Forschung vor und empfiehlt dem Staatsministerium die Förderung geeigneter Forschungsprojekte. Es wird einmal jährlich über die Ergebnisse abgeschlossener Forschungsprojekte informiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstOrgV/6#abs-2 (2) Dem Kuratorium gehören an

1. aus der Forstverwaltung dessen Leiter und der für forstliche Forschung zuständige Referatsleiter im Staatsministerium, der Leiter der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, der Geschäftsführer des Zentrums Wald-Forst-Holz sowie ein Bereichsleiter Forsten eines Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

2. ein Vertreter einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb Bayerns,

3. ein Vorstandsmitglied sowie ein Revierleiter der Bayerischen Staatsforsten,

4. ein Vertreter des privaten Waldbesitzes,

5. ein Vertreter der Säge- und Holzindustrie,

6. ein Vertreter des Naturschutzes,

7. ein Vertreter eines nach der Satzung dem Wohle des Waldes verpflichteten Verbands.

Soweit die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht kraft Amtes besteht, werden die Mitglieder und deren Vertreter vom Staatsministerium in der Regel für fünf Jahre berufen, und zwar in den Fällen der Nr. 3 auf Vorschlag der Bayerischen Staatsforsten und in den Fällen der Nrn. 4 bis 7 auf Vorschlag eines entsprechenden Verbands. Endet die Funktion oder das Dienstverhältnis eines Mitglieds, so erlischt die Mitgliedschaft im Kuratorium; dies gilt für die jeweiligen Vertreter entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ForstOrgV/6#abs-3 (3) Für die Tätigkeit im Kuratorium wird keine Vergütung gezahlt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ForstOrgV/6#abs-4 (4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsstelle des Kuratoriums ist bei der Landesanstalt eingerichtet.

§ 5 § 7