Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Forstrechte
FoRGDVEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund von Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 des Gesetzes über die Forstrechte (FoRG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Justiz folgende Durchführungsverordnung: