Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Forstrechte
FoRGArt 16 Umwandlung von Holznutzungsrechten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/16#abs-1 (1) Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten insoweit in andere, für den gleichen Verwendungszweck geeignete Holzarten und Holzsorten umzuwandeln, als die rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge aus waldbaulichen Gründen oder infolge Änderung der Holzart nicht mehr möglich ist. Brennderbholzrechte sind auch insoweit umzuwandeln, als dies aus Gründen der volkswirtschaftlich zweckmäßigsten Holzverwertung erforderlich erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/16#abs-2 (2) Bedarfsrechte sind in eine Menge von gleichem Gebrauchswert, gemessene Rechte in eine Menge von gleichem Geldwert umzuwandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/16#abs-3 (3) Brennderbholzrechte sind in ein ihrem Brennholzwert und den örtlichen Wuchsverhältnissen entsprechendes Nutzholzgrundsortiment (Fixum) umzuwandeln. Das Fixum kann auch in anderen Nutzholzsortimenten und -klassen der gleichen Holzart unter entsprechender Erhöhung oder Verminderung der Holzmasse abgegeben werden. Der Berechtigte hat bei der Aufarbeitung des angewiesenen Nutzholzes anfallendes Brennderbholz zu einem der Absatzlage entsprechenden Preis unter Anrechnung auf das Fixum anzunehmen. Das dem Berechtigten nach dem Rechtstitel zustehende Gipfel- und Astholz wird nicht auf das Fixum angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoRG/16#abs-4 (4) Der Umwandlung sind die örtlichen Marktpreise im Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Der für die Umwandlung maßgebende Brennholzwert bemißt sich, soweit es sich um nutzholztaugliches Holz handelt, nach dem aus dem Rechtholz erzielbaren Nutzholzpreis, im übrigen nach dem Brennholzpreis.