Gesetze / Landesrecht Bayern / Fluglärmschutzverordnung Nürnberg
FluLärmV N§ 2 Bauliche Anlagen
Stand: 25.08.2026
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 1 Abs. 2, gilt diese als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt diese als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen. Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Nacht-Schutzzone als auch in einer der Tag-Schutzzonen, gilt diese als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.