Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn

FlbQualiV

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Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

§ 1