Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung
FakO§ 67 Schriftliche Übersetzerprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/67#abs-1 (1) Die schriftliche Übersetzerprüfung erstreckt sich auf
1. eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
2. eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
3. eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
4. eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/67#abs-2 (2) Die Aufgaben werden vom Staatsministerium gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/67#abs-3 (3) Legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat sie oder er sich nur einmal den Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu unterziehen. Die dabei erzielten Einzelnoten zählen für die Teilnote der schriftlichen Prüfung in beiden Fachgebieten.