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FakO

§ 37 Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/37#abs-1 (1) Für die Abschlussprüfung von Studierenden an staatlich genehmigten Ersatzschulen mit Ausnahme der Ausbildungsrichtung Sprachen und internationale Kommunikation gelten ergänzend folgende Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/37#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachakademie oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/37#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Aufgaben mitwirken lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/37#abs-4 (4) In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Fachakademien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/37#abs-5 (5) Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zu bestimmen.

§ 36 § 38