Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachakademieordnung

FakO

§ 35 Zurückbehaltungsrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Fachakademie kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

§ 34 § 36