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FakO

§ 31 Verfahrensregelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/31#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/31#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/31#abs-3 (3) Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von zwei Mitgliedern. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/31#abs-4 (4) Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1. Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Studierenden während des Studienjahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und

2. es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern.

Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/31#abs-5 (5) Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder und jedem Studierenden in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FakO/31#abs-6 (6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

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