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FachV-VI

§ 4 IT-Test

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/4#abs-1 (1) Das für die Durchführung des IT-Tests zuständige Prüfungsamt kann für den IT-Test für jeden Einstellungsjahrgang mit Zustimmung des Prüfungsausschusses mehrere gleichwertige Termine anbieten. Der IT-Test darf nur einmal pro Einstellungsjahr absolviert werden. Das Prüfungsamt kann sich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Durchführung des IT-Tests einer anderen Stelle oder sonstiger Dritter bedienen. In diesem Fall kann das Prüfungsamt festlegen, dass § 62 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) keine Anwendung findet. Die Ernennungsbehörden haben ihre Bewerberinnen und Bewerber beim Prüfungsamt zum IT-Test anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/4#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben im Rahmen des IT-Tests nachzuweisen, dass sie über Sprachfertigkeit in deutscher und englischer Sprache, logisches und analytisches Denkvermögen sowie Mathematik-Kenntnisse verfügen und konzentrationsfähig sind. Zudem werden Kenntnisse in den Bereichen IT und Sozialkunde abgeprüft. Die Prüfungszeit beträgt mindestens zwei und maximal drei Stunden. Die konkrete Dauer wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/4#abs-3 (3) Das Prüfungsamt gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Auftrag des Prüfungsausschusses das Ergebnis des IT-Tests bekannt. Vor Bekanntgabe des endgültigen Testergebnisses wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ergebnis formlos mitgeteilt. Das Testergebnis ist durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in eigener Verantwortung fristgerecht an die Ernennungsbehörden weiterzugeben. Soweit die prüfungsrechtliche Bewertung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 APO auf den Zeitpunkt der Aufgabenerstellung vorverlagert ist, insbesondere soweit das Antwort-Wahl-Verfahren zur Anwendung kommt, erfolgt eine automatisierte Auswertung, die nur auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer, welche oder welcher nicht an der Aufgabenerstellung beteiligt war, überprüft wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/4#abs-4 (4) Sind Bewerberinnen oder Bewerber an dem Termin, zu dem sie angemeldet waren, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verhindert, besteht kein Anspruch auf Nachholung. Steht ein weiterer regulärer IT-Testtermin für den entsprechenden Einstellungsjahrgang zur Verfügung, soll in diesen Fällen eine erneute Anmeldung durch die Ernennungsbehörde erfolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/4#abs-5 (5) Die Note des IT-Tests ist auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Die zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 3 § 5