Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Verwaltungsinformatik

FachV-VI

§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Verwaltungsinformatik; Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Verwaltungsinformatik gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/1#abs-2 (2) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden gemeinsam mit den Regelbewerberinnen und Regelbewerbern nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2