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FachV-StF§ 37 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/37#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann sich auf die Fächer der Anlage 1, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene auf die Fächer der Anlage 2 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/37#abs-2 (2) Die Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für die Prüfungskommission bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/37#abs-3 (3) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission soll vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin sprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/37#abs-4 (4) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerinnen in geeigneter Weise befragt werden. Er oder sie ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/37#abs-5 (5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen geprüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin beträgt in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durchschnittlich 30, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durchschnittlich 45 Minuten. Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/37#abs-6 (6) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden durch die Prüfungskommission bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken und dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/37#abs-7 (7) Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen gestatten. Ein dienstliches Interesse haben regelmäßig Vertreter des Staatsministeriums, der Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen und die von ihm oder ihr beauftragten Beamten und Beamtinnen sowie ein Mitglied des Gesamtpersonalrats beim Landesamt für Finanzen.