Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 9 Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien, entsprechende Anwendbarkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium. Es erlässt im Benehmen mit der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und der Akademie der Sozialverwaltung Ausbildungsrichtlinien zum Vollzug dieser Verordnung. Die Vorschriften dieser Verordnung und der Ausbildungsrichtlinien finden entsprechende Anwendung auf Studierende, die ihr Studium außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren.

§ 8 § 10