Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 9 Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien, entsprechende Anwendbarkeit
Stand: 25.08.2026
Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium. Es erlässt im Benehmen mit der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und der Akademie der Sozialverwaltung Ausbildungsrichtlinien zum Vollzug dieser Verordnung. Die Vorschriften dieser Verordnung und der Ausbildungsrichtlinien finden entsprechende Anwendung auf Studierende, die ihr Studium außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren.