Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 56 Festsetzung der Platzziffer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/56#abs-1 (1) Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist eine Platzziffer festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/56#abs-2 (2) Die Platzziffern werden in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnotensummen erteilt. Bei gleichen Gesamtnotensummen erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit der niedrigeren Notensumme die niedrigere Platzziffer. Bei gleichen Gesamtnotensummen und Notensummen wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall ist die nächstfolgende Platzziffer die, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.