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FachV-SozVerw

§ 35 Festsetzung der Platzziffer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/35#abs-1 (1) Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist eine Platzziffer festzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/35#abs-2 (2) Die Platzziffern werden in der Reihenfolge der erzielten Gesamtprüfungsnote vergeben. Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Durchschnittsergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. Bei gleicher Gesamtprüfungsnote und gleichem Durchschnittsergebnis in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall ist die nächstfolgende Platzziffer die, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

§ 34 § 36