Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 19 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/19#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Fächergruppen:

1. Arbeits- und Sozialrecht,

2. Privatrecht und Öffentliches Recht,

3. Verwaltungslehre,

4. Sozial- und Methodenkompetenz.

Diese bestehen im Einzelnen aus den Lehrfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigten Kenntnisse und Methoden vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/19#abs-2 (2) Der Curriculare Ausbildungsplan bestimmt die in den jeweiligen Fachlehrgängen zu vermittelnden Lehrfächer, einschließlich deren Lernziele, Lerninhalte und Umfang. Der Curriculare Ausbildungsplan wird jeweils zum Ausbildungsbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Akademie der Sozialverwaltung bekanntgegeben.

§ 18 § 20