Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 17 Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/17#abs-1 (1) Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die sie zur selbstständigen und verantwortungsbewussten Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben benötigen. Hierzu gehört die Vermittlung praxisbezogener Fachkenntnisse sowie die Förderung der Methodenkompetenz sowie sozialer und persönlicher Kompetenzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/17#abs-2 (2) Die Ausbildung während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes umfasst eine fachtheoretische Ausbildung, die in Fachlehrgängen an der Akademie der Sozialverwaltung erfolgt, und eine berufspraktische Ausbildung an den Ausbildungsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/17#abs-3 (3) Während des Vorbereitungsdienstes soll den Beamten und Beamtinnen im Rahmen von Exkursionen Gelegenheit gegeben werden, Einrichtungen des politischen und sozialen Lebens kennen zu lernen.

§ 16 § 18