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FachV-Lw

§ 39 Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung zählt die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts dreifach. Die Durchschnittsnote des mündlichen Prüfungsabschnitts und die Note des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts zählen jeweils einfach. Die Notensumme hieraus geteilt durch fünf ergibt die Gesamtnote der Fachlichen Prüfung; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 38 § 40